Geschäftsordnung

 

Geschäftsordnung der

„Initiative ’Kirche für Demokratie – gegen Rechtsextremismus’ Niedersachsen“ (IKDR)

 

§ 1

Name, Zweck

 

(1) Die Initiative trägt den Namen „Initiative ’Kirche für Demokratie – gegen Rechts-extremismus’ Niedersachsen“ (IKDR).

 

(2) Sie verfolgt den Zweck, durch das Zusammenwirken ihrer Mitglieder rechtsextreme und menschenfeindliche Haltungen und Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb der Kirchen zu benennen und ihnen konstruktiv entgegenzutreten.

 

(3) Die Initiative befindet sich in Trägerschaft der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.

 

(4) Die IKDR ist Mitglied der „Bundesarbeitsgemeinschaft Kirche & Rechtsextremismus“ (BAGK+R).

 

§ 2

Mitgliedschaft, Beitrag

 

(1) Mitglieder der IKDR können Kirchen, die der „Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Niedersachsen“ (ACKN) oder der „Internationalen Konferenz Christlicher Gemeinden“ (IKCG) angehören, sowie weitere Initiativen, Organisationen, Arbeitsgruppen und Einzelpersonen in Niedersachsen sein, die die Ziele der IKDR, wie sie im Selbstverständnis der IKDR vom 10.02.2012 festgehalten sind, teilen und in ihrer Arbeit umsetzen.

 

(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Sprecher*innenrat. Lehnt der Sprecher*innenrat die Aufnahme ab, entscheidet auf Antrag der Abgelehnten die Mitgliederversammlung über das Aufnahmebegehren. Durch den Sprecher*innenrat ausgeschlossene Mitglieder können auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Aufhebung des Ausschlusses durch den Sprecher*innenrat zur Abstimmung stellen.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch eigenen Austritt, durch Ausschluss oder wenn während zweier aufeinander folgender Jahre der Beitrag nicht gezahlt wurde.

 

(4) Die Mitglieder entrichten für die Tätigkeit der IKDR einen gestaffelten Jahresbeitrag je nach Größe und nach Selbsteinschätzung zwischen 5 Euro und 50 Euro. Für die Mitgliedsbeiträge von Kirchen gilt folgender Schlüssel, der sich an der Mitgliederzahl der Kirchen orientiert: 1€ pro 1000 Kirchenmitglieder pro Jahr.

 

§ 3

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung tagt als Vollversammlung mindestens einmal pro Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder fristgerecht vier Wochen im Voraus unter Benennung der TO eingeladen wurden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von ¼ der Mitglieder oder auf Beschluss des Sprecher*innenrates einberufen werden.

 

(2) Jedes Mitglied wird auf der Mitgliederversammlung durch eine stimmberechtigte Person vertreten.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte heraus eine Ver-sammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der an-wesenden Mitglieder, soweit in dieser Geschäftsordnung nicht etwas anderes geregelt ist.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder das Selbstverständnis der IKDR. Eine Änderung des Selbstverständnisses benötigt ebenfalls eine Zwei-Drittel-Mehrheit.

 

(5) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern der IKDR den Sprecher*innenrat in einem Wahlgang. Gewählt sind die zwölf Personen, die die meisten Stimmen erhalten. Geborene Mitglieder sind die beiden Referent*innen der Geschäftsstelle der IKDR (siehe § 5.1) sowie der/die zuständige Referent*in des Landeskirchenamtes der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. Für jede Kirche, die sich der Initiative anschließt, kommt ein weiteres Mitglied aus dieser Kirche hinzu, das von der jeweiligen Kirche entsandt wird. Die Mitgliederzahl des Sprecher*innenrats erhöht sich entsprechend.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit Drei-Viertel-Mehrheit die Geschäftsordnung und ihre Änderungen, die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Sprecher*innenrates und die Auflösung der IKDR. Entsprechende Anträge sind der Mitgliederversammlung schriftlich vorab mit der fristgerechten Ladung zu übersenden. In besonders aktuellen Fällen kann die Mitgliederversammlung von der Regelung des Satzes 2 abweichen. Hierüber beschließt sie ebenfalls mit Drei-Viertel-Mehrheit.

 

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt den vom Sprecher*innenrat aufzustellenden Haushalt, nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Sprecher*innenrates entgegen und entscheidet über dessen Entlastung.

 

(8) Die Mitgliederversammlung kann Arbeitsgruppen einsetzen.

 

(9) Gäste in der Mitgliederversammlung haben kein Stimmrecht.

 

§ 4

Sprecher*innenrat

 

(1) Der Sprecher*innenrat führt die Geschäfte der IKDR zwischen den Mitglieder- versammlungen. Er erstellt einen Haushalt und einen Rechenschaftsbericht für die ordentliche Mitgliederversammlung (§ 3.7 GO IKDR).

 

(2) Die Amtszeit des Sprecher*innenrates beträgt drei Jahre.

 

(3) Der Sprecher*innenrat ist beschlussfähig, wenn entsprechend der Ladungsfrist von 2 Wochen zur Sitzung eingeladen wird. Er beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Sprecher*innen.

 

 

(4) Der Sprecher*innenrat wählt aus seinen Mitgliedern eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

(5) Der gewählte Sprecher*innenrat kann weitere 3 Personen mit Gaststatus ohne Stimmrecht berufen.

(6) Der Sprecher*innenrat vertritt die IKDR nach außen. Er beruft die Mitgliederversammlung ein.

 

(7) Der Sprecher*innenrat entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

 

(8) Scheiden Mitglieder aus dem Sprecher*innenrat aus, wird die Anzahl der Mitglieder durch Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung ergänzt. Die Amtszeit der nachgewählten Mitglieder läuft bis zum Ende der regulären Wahlperiode des SprecherInnrates.

 

§ 5

Geschäftsstelle

 

(1) Die Geschäftsstelle der IKDR besteht im Haus kirchlicher Dienste Hannover. Die Geschäftsführung wird gemeinsam wahrgenommen von den zuständigen Referent*innen der Arbeitsfelder „Friedensarbeit“ und „Östliche Religionen und Weltanschauungsfragen“.

 

(2) Die Geschäftsstelle unterstützt den Sprecher*innenrat bei seiner Tätigkeit.

 

§ 6 Auflösung

(1) Die Auflösung der IKDR kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 3 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die geborenen Mitglieder nach § 3 Abs. 5 gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(2) Bei Auflösung der IKDR fällt das Vermögen der IKDR an die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke möglichst im Sinne des Zwecks gemäß § 1 Abs. 2 zu verwenden hat. Mitglieder der IKDR erhalten keine Anteile aus dem Vermögen der IKDR.

 

(Beschlossen durch die Vollversammlung der IKDR am 10.September 2021)